PETITION GEGEN ÜBERMÄSSIGEN STRASSENLÄRM
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  PETITION GEGEN ÜBERMÄSSIGEN STRASSENLÄRM
Im August 2020 informierten uns unsere Anwälte, dass es einen neuen Entscheid des Bundesgerichtes gebe, welcher in unserer Sache relevant sei. Das Bundesgericht hat u.a. entschieden, dass neu auch Lärmspitzen zu messen und zu berücksichtigen seien, weil diese aufwach-relevant sind und dass der Strasseneigentümer auch für die Geschwindigkeitsthematik seiner Strassen zuständig sei.

Bisher wurden ausschliesslich die Lärmwerte der Berechnungen/Messungen gemäss LSV für Lärmschutzmassnahmen betrachtet und in diesen Messungen/Berechnungen verschwinden Lärmspitzen weitgehend.

Bei den gefahrenen Geschwindigkeiten, welche oft höher liegen, als vorgeschrieben und wodurch dann erheblich mehr Lärm entsteht, wird für Berechnungen immer die vorgeschriebenen Höchstgeschwindigkeit angenommen.
Die Behörden schoben bei den Geschwindigkeiten immer den "schwarzen Peter" der Polizei zu, welche für die Einhaltung der Sollgeschwindigkeiten zuständig sei.
Das Bundesgericht schob in seinem Urteil nun die Verantwortung zurück und erklärte auch hier den Strasseneigentümer für zuständig. Bauliche, oder organisatorische Massnahmen, o.ä. sollten realisiert werden.
Wir haben in der Folge diesen Bundesgerichtsentscheid im Rahmen unserer Beschwerde dem Regierungsrat zu Kenntnis gebracht.

Die Bau und Umweltschutzdirektion nahm dazu Stellung und erklärte dieses Urteil in diesem Fall als nicht relevant.

Nur wenige Tage später begannen Bauarbeiten an der Wahlen/Laufenstrasse. Die Strassenanstösser wurden dann informiert, dass "bedingt durch Strassenschäden" Teile der Laufenstrasse dringend saniert werden müssen.
Interessant ist, dass etwa 200m direkt vor unserm Haus und noch einige, wenige Meter lange Stücke in Laufen und Wahlen saniert wurden.
Wir gehen davon aus, dass man uns einfach die Möglichkeit nehmen wollte die Lärmspitzen zu messen und im folgenden Verfahren zu verwenden.
Unser Gesuch um Akteneinsicht bezüglich der Planung dieser Nacht-und-Nebel Sanierung wurde so beantwortet, dass es keine Akten für diese Planung gebe.
bundesgerichtsentscheid_1c_350-2019.pdf
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